Zulässige Aufgaben gemäß WVG
Wasserverbandsgesetz (WVG) § 2
"Vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Landesrecht können Aufgaben des Verbandes sein:
- Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
- Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
- Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
- Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
- Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Lufthaushalts,
- Herstellung, Beschaffung, Betrieb. Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
- technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
- Abwasserbeseitigung,
- Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
- Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
- Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben."